Leitsatz (amtlich)
Wirbt ein Immobilienmakler, der für seine Kundschaft ein Wohnungsmietobjekt sucht, in einer Anzeige mit der Formulierung "Mietvertrag kostenfrei", entnehmen die angesprochenen Verkehrskreise dieser Werbung lediglich, dass der Makler potentiellen Vermietern anbietet, ihnen ein Mietvertragsformular kostenlos zu überlassen und erforderlichenfalls beim Ausfüllen des Formulars behilflich zu sein. Darin liegt kein Verstoß gegen das RDG.
Verfahrensgang
LG Heidelberg (Urteil vom 16.03.2010; Aktenzeichen 11 O 94/09 KfH) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Heidelberg vom 16.3.2010 - 11 O 94/09 KfH - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsrechtszugs trägt der Kläger.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist der Anwaltsverein X, der sich nach § 1 seiner Satzung u.a. der Bekämpfung von unzulässiger Rechtsberatung widmet. Die beklagte Gesellschaft ist Immobilienmaklerin. Sie schaltete in der ...-Zeitung vom 08./9.8.2009 eine Anzeige, in der es heißt:
"Vorstand sucht 1 FH/5ZKB
in [Ort] bzw. näherer Umgebung zur Miete. Für Vermieter kostenfrei. Mietvertrag ebenfalls kostenfrei. 20 Jahre Kompetenz in Vermietung!"
Mit seiner Klage hat der Kläger nach erfolgloser Abmahnung geltend gemacht, die Beklagte habe mit der angegriffenen Anzeige i.S.v. §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 2 RDG unentgeltliche Rechtsdienstleistungen betreffend die Erstellung von Mietverträgen angeboten. Da sie nicht bei der zuständigen Behörde registriert sei und es sich bei der angebotenen Leistung auch nicht um eine erlaubte Nebenleistung i.S.v. § 5 RDG gehandelt habe, liege in der Anzeige ein Verstoß gegen § 3 RDG und zugleich ein wettbewerbswidriges Handeln i.S.v. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Die Beklagte beschränke sich nicht a...