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OLG Karlsruhe Urteil vom 12.12.2016 - 1 U 166/16

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Verfahrensgang

LG Baden-Baden (Urteil vom 29.07.2016; Aktenzeichen 3 O 207/16)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Schlussurteil des LG B. vom 29.07.2016, Az. 3 O 207/16, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: a) Zur Sicherung des Anspruchs des Verfügungsklägers gegen die Verfügungsbeklagte auf Rückübertragung der in Abteilung III zur laufenden Nr. 2 des Grundbuchs des Grundbuchamtes B., Grundbuch von H., Blatt Nr. X bezüglich des Anwesens A. eingetragenen Grundschuld über 130.000,- EUR wird die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch des Grundbuchamts B., Grundbuch von H., Blatt Nr. X angeordnet.

b) Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

2. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

 

Gründe

I. Der Verfügungskläger verlangt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Sicherung eines insolvenzrechtlichen Anfechtungsanspruchs.

Der Verfügungskläger ist seit 13.03.2013 Insolvenzverwalter über das Vermögen des M.. Dieser betrieb als Einzelkaufmann ein Busunternehmen, das er zum 30.08.2011 abmeldete. Die Verfügungsbeklagte war bei dem Busunternehmen beschäftigt und bewohnte zusammen mit dem Insolvenzschuldner die in dessen Eigentum stehende Immobilie A. in B.. In Abteilung III des Grundbuchs sind folgende Belastungen eingetragen: Im ersten Rang eine Briefgrundschuld über 300.000,- EUR für die W., im zweiten Rang eine Buchgrundschuld über 130.000,- EUR zugunsten der Verfügungsbeklagte, die am 20.06.2011 bewilligt wurde, im dritten Rang einen Zwangssicherungshypothek des L. über 16.283,60 EUR, die am 11.08.2011 eingetragen wurde, im vierten Rang eine Zwangssicherungshypothek zugunsten der S. B. über 30.000,- EU...

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