Leitsatz (amtlich)
1. Die bloße Registrierung einer Domain ohne Bezug zu einem Produkt oder Gewerbe zum alleinigen Zweck der Freihaltung der Domain für einen Internetauftritt eines Kunden stellt noch keine kennzeichenrechtliche Benutzung dar. Da die Internet-Domain als solche nicht als das verwechslungsfähige Produkt angesehen werden kann, fehlt es an einer markenrechtlich relevanten Produktkollision.
2. Eine sittenwidrige Behinderung ist in einem solchen Falle nur dann gegeben, wenn die Reservierung des Domain-Namens ausschließlich in der Absicht erfolgt, die Domain für einen Konkurrenten zu „sperren”.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den bei der DE-NIC zugunsten der Beklagten registrierten Domain-Namen „Dino.de”. Die Klägerin verlangt Unterlassung und Löschung der Domain.
Die Klägerin stellt Dienstleistungen im Internet zur Verfügung und betreibt u. a. die Suchmaschine „Dino-online”. Die Beklagte bietet ebenfalls Internet-Dienstleistungen, wie Erstellung von Homepages, Online-Dienste für Unternehmen, Web-Hosting an. Sie ist Inhaber der am 26.01.1996 registrierten Internet-Domainwww.dino.de, für die eine Homepage bisher nicht existiert.
Die Klägerin sieht in der Registrierung eine Verletzung von Markenrechten ihrer Rechtsvorgängerin, der Firma A. GmbH, die nach ihrer Behauptung auf sie übergegangen seien. Dabei handelt es sich um die deutsche Wortmarke Nr. 39703269 „DINO”, die am 27.01.1997 angemeldet wurde und für Telekommunikation, Ausbildung, Unterhaltung und Betrieb eines Internet-Suchsystems geschützt ist; ferner um die am 28.08.1996 angemeldete deutsche Wortmarke Nr. 396 37 479 „DINO-oneline”, deren Schutz sich auf „Datenverarbeitung, Internet-Dienstleistungen, nämlich sammeln und liefern von Nachrichten im Internet, technische Beratung, Web-Design, Providing sowi...