Leitsatz (amtlich)
1. Die Darlegungs- und Beweislast für die Autorisierung eines Zahlungsvorgangs außerhalb des Anwendungsbereichs des § 675w BGB trifft den Zahlungsdienstleister; dies gilt unabhängig davon, ob der Zahlungsdienstleister einen Aufwendungsersatzanspruch (§ 675u Satz 1 BGB) oder der Zahler einen Erstattungsanspruch (§ 675u Satz 2 BGB) geltend macht.
2. § 675v Abs. 2 BGB in der bis zum 12. Januar 2018 geltenden Fassung vom 29. Juli 2009 erfasst auch eine Autorisierung per E-Mail und regelt die Haftung des Zahlers insoweit abschließend.
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 30. November 2020 - 4 O 88/18 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 255.395,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17. Oktober 2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über Rückzahlungsansprüche wegen mutmaßlich nicht autorisierter Überweisungen.
Die Klägerin, die der deutschen Sprache nicht mächtig ist, schloss am 14. November 2007 mit der Beklagten einen Kundenstamm-Vertrag (Anlage B3). Darin wurde die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Fassung April 2002)...