Leitsatz (amtlich)
1. Der Arzt hat über die verbleibende Möglichkeit einer Schwangerschaft trotz Sterilisation zu informieren, weil die Patientin nur dadurch in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob sie und ihr Partner sich mit der hohen Sicherheitsquote begnügen oder aus besonderer Vorsicht zusätzliche Verhütungsmaßnahmen anwenden wollen. Dieser vertraglich geschuldeten Beratungspflicht wird er nur gerecht, wenn er dafür sorgt, dass die Information in einer Weise erfolgt, bei der er nach den Umständen sicher sein kann, dass sich die Patientin des konkreten Versagerrisikos bewusst geworden ist.
2. Die Beweislast für eine Verletzung der vertraglichen Pflicht zur Information über das Versagerrisiko liegt – anders als bei der der Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten dienenden Risikoaufklärung – in vollem Umfang bei der Patientin.
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Aktenzeichen 3 O 147/99) |
Tenor
I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des LG Karlsruhe vom 22.9.2000 – 3 O 147/99 – wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsrechtszugs tragen die Kläger.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg. Das LG hat eine Verletzung der vertraglichen Pflicht zur Aufklärung der Kläger über das Versagerrisiko bei Sterilisation zutreffend verneint. Das Berufungsvorbringen der Kläger rechtfertigt keine andere Beurteilung.
1. Die Kläger stützen ihre Klage im Berufungsrechtszug nicht mehr auf den Vorwurf einer fehlerhaften Durchführung der Sterilisation, sondern nur noch darauf, die Beklagten hätten sie nicht ausreichend über das Versagerrisiko informiert. Bei Durchführung einer Sterilisation der Frau ist der Arzt vertraglich verpflichtet, diese über die verbleib...