Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Zwangsversteigerung eines Betriebsgrundstücks mit Zubehör erstreckt sich die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 9a UStG nur auf das Grundstück, nicht auf das Zubehör.
2. Das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren umfasst auch die auf das Zubehör entfallende Umsatzsteuer (Bruttobetrag).
Normenkette
UStG § 4 Nr. 9a, § 14 Abs. 1
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Waldshut-Tiengen vom 13.6.2001 – 4 O 135/00 – im Kostenpunkt aufgehoben und i.Ü. wie folgt geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Rechnung i.S.v. § 14 UStG auszustellen, die
- den Namen und die Anschrift des Erblassers;
- den Namen und die Anschrift des Klägers;
- den Umfang der Lieferung mit Büroeinrichtung 2.127,24 DM, Ladeneinrichtung 57.734,82 DM, Fleischereimaschinen 63.603,44 DM und Fahrzeuge 4.543,10 DM;
- den Zeitpunkt der Lieferung mit Dezember 1999;
- das Gesamtentgelt mit 128.008,60 DM und
- die darauf entfallene Umsatzsteuer mit 20.481,37 DM enthält.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 15.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.471,96 EUR (= 20.481,37 DM) festgesetzt.
Tatbestand
1. Der Kläger begehrt von der Beklagten als Alleinerbin ihres Ehemannes die Ausstellung einer die Umsatzsteuer gesondert ausweisenden Rechnung über bewegliche Sachen, die er im Wege der Zwangsversteigerung vom verstorbenen Ehemann der Klägerin (im folgenden: ...