Leitsatz (amtlich)
1. Ein Erwerber eines vom "Dieselskandal" betroffenen Fahrzeugs hat keinen Anspruch auf Deliktszinsen gemäß § 849 BGB (Anschluss an BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19 -, juris Rn. 17 ff.).
2. Ein Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins gem. §§ 291, 288 Abs. 1 BGB ab Rechtshängigkeit steht dem Erwerber eines solchen Fahrzeugs nicht nur aus dem ausgeurteilten Schadensersatzbetrag zu, sondern aus einem Betrag, der der Differenz aus dem Kaufpreis und dem zu diesem Zeitpunkt im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnenden Nutzungsersatzanspruch entspricht, und sich sodann - sofern nichts Abweichendes vorgetragen ist - täglich linear verringert.
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 6. Juni 2019 - 1 O 16/19 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert und neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.252,10 EUR
- nebst Zinsen vom 14. Februar 2019 bis 5. Juli 2019 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. aus einem Betrag von 16.005,66 EUR, der sich ab 14. Februar 2019 bis 5. Juli 2019 Tag für Tag linear auf 13.152,10 EUR ermäßigt,
- nebst weiterer Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. aus 5.252,10 EUR seit 6. Juli 2019
zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 41% und die Beklagte 59%.
III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts - soweit es aufrechterhalten bleibt - sind vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 22.300 EUR festgesetzt. Davon entfallen auf die Berufung der Beklagte...