Leitsatz (amtlich)
Zur Anfechtbarkeit gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn ein privater Krankenversicherer nicht an seinen Versicherungsnehmer (Insolvenzschuldner), der eine Arztrechnung bei ihm eingereicht hatte, sondern auf dessen Weisung hin unmittelbar an den Gläubiger (Arzt) die Versicherungsleistung auszahlt.
Verfahrensgang
LG Heidelberg (Urteil vom 22.03.2004; Aktenzeichen 3 O 20/04) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Heidelberg v. 22.3.2004 - 3 O 20/04 - im Kostenpunkt aufgehoben, im übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.762,39 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit 18.2.2003 zu bezahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter über den Nachlass des ... im Wege einer auf § 131 Nr. 1 InsO gestützten Insolvenzanfechtung gemäß § 143 InsO Rückgewähr eines Betrages, den die private Krankenversicherung des Insolvenzschuldners auf eine Honorarforderung des beklagten Arztes gezahlt hat.
Der Insolvenzschuldner..., vormals Inhaber des Sanitätshaus ..., war Patient u.a. des Beklagten. Während stationärer Krankenhausaufenthalte des Insolvenzschuldners v. 15.8.2002 bis zum 5.9.2002 und v. 13.9.2002 bis zum 25.10.2002 erbrachte der Beklagte an diesen Wahlleistungen, die er mit Rechnungen Nr. ... über 3.092,22 EUR und Nr. ... über 2.670,17 EUR, beide v. 13.1.2003, ordnungsgemäß abrechnete.
Mit Schreiben v. 21.1.2003 reichte der Insolvenzschuldner u.a. diese beiden Rechnungen bei seiner privaten Krank...