Leitsatz (amtlich)
1. Die im Rahmen der Verwechslungsgefahr zwischen sich gegenüberstehenden Unternehmenskennzeichen (hier: Intel) zu beurteilende Branchennähe ist für elektronische Geräte einerseits und dem Betreiben von Messen, auf denen elektronische Geräte ausgestellt werden, gegeben.
2. Inlandsschutz für einen im Inland wegen seiner Unternehmenskennzeichnung durch einen ausländischen Unternehmensträger in Anspruch genommenen ausländischen Rechtsinhaber besteht dann, wenn eine Ingebrauchnahme der angegriffenen Kennzeichnung vorliegt, die auf den Beginn einer dauernden wirtschaftlichen Betätigung im Inland schließen lässt.
3. Die subjektiven Kennzeichenrechte des Rechtsinhabers sind, was die Benutzung des Zeichens durch einen vermeintlichen Verletzer im Internet angeht, in ihrer Reichweite beschränkt. Eine Verletzungshandlung im Inland ist in solchen Fällen nur gegeben, wenn die Internet-Information einen über die bloße Abrufbarkeit im Inland hinausreichenden Inlandsbezug aufweist, der auf der Grundlage einer Abwägung der widerstreitenden Interessen festzustellen ist.
Normenkette
MarkenG §§ 14-15
Verfahrensgang
LG Mannheim (Aktenzeichen 7 O 134/00) |
Tatbestand
Der vorliegende Rechtsstreit betrifft einen Konflikt wegen Kennzeichnungsbenutzung durch einen ausländischen Nutzer im Internet, in deutschen Printmedien und auf Fachmessen in Deutschland.
Die Klägerin, eine US-amerikanische Unternehmensgesellschaft, ist eine weltbekannte Herstellerin von Mikroprozessoren für Computer. Sie hat sich in Deutschland die Bezeichnung „INTEL” durch Eintragung mehrerer Marken schützen lassen. Das älteste der Schutzrechte mit Priorität vom 21.6.1971 (Warenzeichen Nr. 936076) beansprucht Schutz für „elektronische Industrieerzeugnisse, nämlich digitale integrierte Schaltkreise, Register und Ha...