Verfahrensgang
LG Offenburg (Urteil vom 14.05.2003; Aktenzeichen 5 O 16/03 KfH)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Vorsitzenden der 5. Kammer für Handelssachen des LG Offenburg vom 14.5.2003 – 5 O 16/03 KfH – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der – nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG klagebefugte – Kläger möchte der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagen lassen, für Cigarillos in Printmedien ohne Warnhinweis auf die Gesundheitsschädlichkeit des Rauchens von Tabakwaren zu werben. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Wegen der Gründe wird auf das Urteil vom 14.5.2003 Bezug genommen.
Mit seiner Berufung macht der Kläger weiterhin unter Hinweis auf die Entscheidung BGH v. 25.11.1993 – I ZR 259/91, BGHZ 124, 230 ff. = MDR 1994, 568 – Warnhinweis geltend, die Beklagte verstoße durch das Unterlassen eines Warnhinweises in ihrer Werbung für Cigarillos gegen ihre sittliche Verpflichtung, im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung das Bewusstsein der Schädlichkeit des Rauchens wachzuhalten. Neben dem darin liegenden Verstoß gegen § 1 UWG verhalte sich die Beklagte gleichzeitig irreführend i.S.v. § 3 UWG, da sie durch das Unterlassen des erforderlichen Warnhinweises den falschen Eindruck erwecke, das Rauchen ...