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OLG Karlsruhe Urteil vom 09.03.1988 - 6 U 30/87 (veröffentlicht am 13.04.1988)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassung

 

Tenor

I. Auf die Berufungen der Parteien wird unter Zurückweisung ihrer Rechtsmittel im übrigen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 13. Januar 1987 – 6 O 45/86 – im Kostenausspruch aufgehoben, – im übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

  1. Den Beklagten wird untersagt, in ihrem Hause in der Zeit von 22.00 Uhr bis 8.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr musizieren zu lassen.

    Den Beklagten wird desweiteren untersagt, werktags mehr als zwei Stunden und sonn- und feiertags mehr als eine Stunde Klarinette und/oder Saxophon spielen zu lassen.

  2. Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen vorgenannte Ziffer 1 ein Ordnungsgeld bis zu 500 000 DM im Falle der Unbeibringlichkeit Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Beklagten 1/3, die Kläger 2/3.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Wert der Beschwer der Parteien liegt unter 40 000 DM.

 

Tatbestand

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter, in ruhigem Wohngebiet gelegener Reihenhäuser, die durchgehende Betondecken haben. Die Häuser sind hellhörig. Die drei Kinder der Beklagten (24, 21 und 18 Jahre alt) musizieren. Der älteste Sohn wohnt nicht mehr zu Hause. Der 21-jährige studiert Musik; er spielt Klavier, Saxophon und Klarinette. Die Tochter spielt Klavier. Die Kläger gehen regelmäßiger Arbeit außerhalb des Hauses nach, nähern sich aber dem Rentenalter. Sie empfinden das Musizieren als störend.

Im Haus der Beklagten wird in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr nicht musiziert. Sie haben auch erklärt, daß es für sie selbstverständlich sei, in der Zeit von 22.00 Uhr bis 8.00 Uhr nicht zu musizieren.

Die Kläger begehren, daß als Ruhezeiten die Zei...

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