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BayObLG Beschluss vom 28.03.1985 - BReg 2 Z 8/85

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Beschränkung der Musikausübung auch bei Berufsmusikern und Musikstudenten sowie Eigentümerbeschluss über Wertung von Stimmenthaltungen

 

Beteiligte

die übrigen Wohnungseigentümer der Wohnanlage … – Eigentümerliste in der Anlage –

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller werden der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. Dezember 1984 und der Beschluß des Amtsgerichts Nürnberg vom 28. November 1983 abgeändert:

Der Beschluß der Wohnungseigentümer vom 3. Mai 1983 zu Tagesordnungspunkt 10 wird insoweit für ungültig erklärt, als er die Musikausübung in den Wohnungen vor 10 Uhr vormittags und nach 20 Uhr abends untersagt.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

II. Im übrigen werden die sofortige weitere Beschwerde und die sofortige Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen.

III. Die Antragsteller und die Antragsgegner haben die Gerichtskosten aller Rechtszüge je zur Hälfte samtverbindlich zu tragen.

Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer der im Beschlußeingang bezeichneten Wohnanlage. Die Antragsteller wenden sich dagegen, daß das häusliche Musizieren durch Eigentümerbeschluß auf die Zeit von 10 bis 13 Uhr sowie 15 bis 20 Uhr und auf höchstens drei Stunden täglich beschränkt wurde.

Die Tochter der. Antragsteller studiert an der Fachhochschule in … Musik. Die Antragsteller ließen im September 1983 an den Wänden und an der Decke des Zimmers, in dem ihre Tochter Violoncello und Klavier spielt bzw. übt, schalldämmende Baumaßnahmen durchführen, nicht aber an der Wand, die zugleich die Trennmauer zum Nachbarhaus ...

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