Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsberatung als Nebenleistung eines Versicherungsmaklers
Leitsatz (amtlich)
1. Hat ein Versicherungsmakler den Auftrag, seinem Kunden Verträge für eine private Altersvorsorge vorzuschlagen bzw. zu vermitteln, so ist er im Zusammenhang mit diesem Auftrag auch berechtigt, über diejenigen Fragen der Sozialversicherung zu beraten, die für den Kunden bei der Altersvorsorge eine Rolle spielen können. Die sozialversicherungsrechtliche Beratung ist in diesem Fall für den Versicherungsmakler eine erlaubte Nebenleistung i.S.v. § 5 Abs. 1 RDG.
2. Ohne einen konkreten Bezug zu einer maklertypischen Hauptleistung (Konzeption und Vermittlung privater Verträge) ist der Versicherungsmakler nicht berechtigt, über Fragen der Sozialversicherung zu beraten.
3. Soweit der Versicherungsmakler im Bereich des Sozialversicherungsrechts tätig werden darf (oben Leitsatz 1), sind seine Befugnisse auf eine Beratung des Kunden beschränkt. Der Versicherungsmakler ist in keinem Fall berechtigt, den Kunden bei Anträgen gegenüber einem Sozialversicherungsträger zu vertreten.
Normenkette
RDG § 5 Abs. 1; UWG § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1, 3
Verfahrensgang
LG Konstanz (Urteil vom 25.05.2009; Aktenzeichen 9 O 32/09 KfH) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Konstanz vom 25.5.2009 - 9 O 32/09 KfH - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
1. Den Verfügungsbeklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Dienstleistungen mit folgenden Formulierungen anzubieten:
"Was müssen Sie tun? Uns den Auftrag erteilen
Kosten entstehen nur, wenn sie sozialversicherungsfrei und wenn Beitragsrückerstattungen durch uns erreicht werden Vollmachten unterzeichnen, damit wir direkt mit den Sozialversicherungsträgern in Kontakt...