Entscheidungsstichwort (Thema)
Bargeschäftsprivileg bei der Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens
Leitsatz (amtlich)
1. Das Bargeschäftsprivileg (§ 142 InsO) findet auch bei der Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens (§ 135 Abs. 1 InsO) Anwendung.
2. Die Rückzahlung eines Darlehens kann ein Bargeschäft im Sinne von § 142 InsO sein, wenn die Darlehensgläubigerin im unmittelbaren Austausch eine gleichwertige Sicherheit aufgibt (hier: Eigentum an einem Neufahrzeug).
Normenkette
InsO § 135 Abs. 1, § 142
Verfahrensgang
LG Konstanz (Aktenzeichen M 4 O 198/15) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 21.04.2016 - M 4 O 198/15 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil des Senats und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger kann eine Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach den Entscheidungen vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Autohaus F. GmbH, die ihren Sitz in R. hatte. Er macht gegen die Beklagte einen Anspruch aus Insolvenzanfechtung geltend.
Die Schuldnerin handelte mit Neu- und Gebrauchtwagen. Dabei bezog sie Neufahrzeuge insbesondere von den Herstellern Peugeot und Opel. Mit notariellem Vertrag vom 28.11.2011 erwarb die Beklagte einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 39.200,00 EUR gegen Zahlung eines Kaufpreises von 400.000,00 EUR. Das Stammkapital der Schuldnerin betrug zu dieser Zeit insgesamt 80.000,00 EUR. Im Sommer des Jahres 2012 geriet die Schuldnerin in wirts...