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OLG Karlsruhe Urteil vom 08.02.2011 - 17 U 138/10

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Leitsatz (amtlich)

1. Die im Preis- und Leistungsverzeichnis eines Kreditinstituts verwendete Klausel "Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten ..." ist im Bankverkehr mit Verbrauchern nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

2. Es handelt sich um eine kontrollfähige Preisnebenabrede, durch die - in Verbrauchern gegenüber unzulässiger Weise - ein Entgelt vom Kunden für eine Tätigkeit verlangt wird, welche die Bank in ihrem eigenen Interesse erbringt (Entgegennahme von Zins- und Tilgungszahlungen, Zahlungsüberwachung).

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 21.05.2010; Aktenzeichen 10 O 193/10)

 

Tenor

1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des LG Karlsruhe vom 21.5.2010 - 10 O 193/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Berufungsrechtszugs zu tragen.

3. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 4.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Verfügungskläger, ein Verbraucherschutzverband, der in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gem. § 4 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) eingetragen ist, verlangt von der beklagten Bank die Unterlassung der Verwendung einer Entgeltklausel für das Führen von Darlehenskonten.

Die Verfügungsbeklagte verwendet in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis in Kapitel A unter Ziff. 9 "Sonstiges" eine Klausel, wonach sie "Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten" von "12 EUR pro Jahr" erhebt. Nachdem der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 8.4.2010 (nicht 2009, wie das LG versehentlich im Tatbestand festgestellt hat) erfolglos zur Unterlassung der Verwendung dieser Vergütungsklausel und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert hatte (Anlage K 3, B 1), hat er am 29.4.2010 beim LG Karlsruhe den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach dem UKlaG beant...

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