Leitsatz (amtlich)
1. Dem Anspruch auf Rückruf patentverletzender Erzeugnisse gemäß § 140a Abs. 3 S. 1 PatG steht nicht entgegen, dass der Verletzer seinen Sitz im Ausland hat.
2. Der im Ausland ansässige Lieferant, der aufgrund der Lieferung an einen ausländischen Abnehmer wegen Patentverletzung in Anspruch genommen wird, haftet nur dann, wenn er positive Kenntnis davon hat, dass der Abnehmer die patentgemäßen Gegenstände seinerseits bestimmungsgemäß (direkt oder indirekt) zumindest auch ins Inland liefert.
Verfahrensgang
LG Mannheim (Urteil vom 10.12.2013; Aktenzeichen 2 O 180/12) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Mannheim vom 10.12.2013 (Az. 2 O 180/12) werden zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte 90 %, die Klägerin 10 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Das angefochtene Urteil des LG Mannheim vom 10.12.2013 (Az. 2 O 180/12) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird im Hinblick auf die Frage des Rückrufsanspruchs nach § 140a Abs. 3 PatG bei ausländischen Beklagten und im Hinblick auf die Frage der patentrechtlichen Haftung ausländischer Lieferanten für Lieferungen an ausländische Abnehmer zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter Patentverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf/Entfernung aus den Vertriebswegen in Anspruch und begehrt die Feststellung der Scha...