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OLG Karlsruhe Urteil vom 06.07.2007 - 10 U 164/05

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Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 28.10.2005; Aktenzeichen 2 O 363/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.06.2008; Aktenzeichen VI ZR 197/07)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Karlsruhe vom 28.10.2005 - 2 O 363/05 - geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.006,67 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz aus 2.733,34 EUR seit dem 17.6.2005 und aus 273,33 EUR seit dem 17.7.2005 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zwei Drittel der weiteren monatlichen Aufwendungen zu ersetzen, die ihr als Pflegekasse für das Kassenmitglied T. im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 25.6.1978 ab August 2005 entstanden sind und weiterhin entstehen werden, soweit dessen sozialversicherungsrechtlicher Anspruch gegen sie, die Klägerin, mit dem unfallbedingten Schadensersatzanspruch wegen vermehrter Bedürfnisse sachlich und zeitlich kongruent ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht den Ersatz von aufgrund eines Verkehrsunfalls erbrachten und zu erbringenden Aufwendungen geltend.

Ihr Mitglied T. erlitt bei einem Verkehrsunfall im Jahr 1978 schwere Verletzungen. Er ist seither pflegebedürftig. Die Pflege übernahmen bis August 2004 seine Eltern. Der Beklagte, bei dem das Fahrzeug des Unfallgegners haftpflichtversichert war,...

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