Leitsatz (amtlich)
1. Ist bei einem kreditfinanziertem Rentenmodell neben dem (zur Einmalzahlung in eine Rentenversicherung vorgesehenen) Festdarlehen eine Ansparversicherung vorgesehen, die zur Abdeckung einer mit Fälligkeit der Tilgungslebensversicherung anfallenden Kapitalertragssteuer dient, so unterliegen die Ansparleistungen nicht der Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrages i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG a.F., weil sie nicht der Erfüllung der Darlehensrückzahlungsschuld, sondern der Tilgung einer etwaigen Steuerschuld des Anlegers dienen.
2. Erfolgt bei einem solchen Anlagemodell die Ansparung der Tilgungslebensversicherung mittels Einmalzahlung durch ein weiteres Darlehen, so fallen die vom Anleger zu erbringenden Darlehenszinsen auch nicht in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG a.F. unter die Pflicht zur Gesamtbetragsangabe, weil ungeachtet der Tilgungsfunktion der Lebensversicherung die Zinszahlungen wirtschaftlich nicht als Tilgungsersatzleistungen im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind.
Normenkette
VerbrKrG § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1b S. 2
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Urteil vom 25.11.2005; Aktenzeichen 5 O 303/04) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Karlsruhe vom 25.11.2005 - 5 O 303/04 - im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 %...