Entscheidungsstichwort (Thema)
Einem Rechtsanwalt, der sich darauf eingerichtet hat, einen Schriftsatz per beA zu übermitteln, kann im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorgehalten werden, er hätte sicherstellen müssen, im Störungsfall einen zweiten Versandweg zur Verfügung zu haben (Fax) oder auf einen neuen Versandweg ausweichen müssen, den er vorher noch nicht genutzt hatte (Computerfax).
Normenkette
ZPO §§ 130d, 233
Verfahrensgang
LG Heidelberg (Urteil vom 14.02.2023; Aktenzeichen 2 O 407/21) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 14.02.2023, Az. 2 O 407/21, im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert:
a. Das Versäumnisurteil vom 10.10.2022 wird aufgehoben.
b. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag Nr. (...) im Zusammenhang mit der Schadennummer (...) verpflichtet ist, die Kosten der außergerichtlichen und erstinstanzlichen Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Klägers gegen die [Herstellerin] aus dem Kauf eines [Fahrzeugs] (FIN ...) und der unterstellten Manipulation der Abgassteuerung dieses Fahrzeugs zu tragen, soweit der Kläger den Differenzschaden geltend macht. Dieser ist innerhalb einer Bandbreite zwischen 5% und 15% des gezahlten Kaufpreises zu bemessen und später eintretende Umstände sind im Wege der Vorteilsausgleichung schadensmindernd anzurechnen. Insbesondere sind Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs anzurechnen, wenn sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags (gezahlter Kaufpreis abzüglich Differenzschaden) übersteigen.
c. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Rev...