Verfahrensgang
LG Mannheim (Urteil vom 25.01.2006; Aktenzeichen 5 O 79/05) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Mannheim vom 25.1.2006 - 5 O 79/05 - wird zurückgewiesen.
II. Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird
1. festgestellt, dass der Beklagte aus den Darlehensverträgen vom 15./20.12.1993 nicht zur Zahlung verpflichtet ist und dass die Abtretung seiner Ansprüche aus der Lebensversicherung bei der Zürich Versicherungs AG Nr. 3550482 unwirksam war;
2. wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 14.368,34 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 25.5.2006 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Anschlussberufung des Beklagten zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Berufungsrechtszuges trägt die Klägerin 1/6 und der Beklagte 5/6. In Abänderung der landgerichtlichen Kostenentscheidung trägt der Beklagte auch die Kosten, die durch den beim AG Hünfeld erlassenen Vollstreckungsbescheid entstanden sind. Im Übrigen verbleibt es bei Ziff. 3 der Urteilsformel des LG.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird zugelassen.
VI. Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 126.614,60 EUR festgesetzt (Berufung der Klägerin 20.702,10 EUR, Berufung des Beklagten 105.912,50 EUR).
Gründe
I. Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage darüber, ob und mit welchen Rechtsfolgen zwischen der klagenden Bank und dem Beklagten ein Darlehen zur Finanzierung einer mittelbaren Beteiligung an einer...