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OLG Karlsruhe Urteil vom 04.03.2005 - 18 UF 231/03

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Verfahrensgang

AG Konstanz (Entscheidung vom 16.08.2003; Aktenzeichen 2 F 86/03)

 

Gründe

Der am 22.5.1991 geborene Kläger nimmt seinen Vater auf Kindesunterhalt für die Zeit ab Januar 1996 in Anspruch. Die Ehe der Eltern des Klägers, die sich im Jahre 1995 getrennt hatten, wurde mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Konstanz vom 30.8.2002 geschieden. Der Kläger lebt seit der Trennung der Parteien bei seiner Mutter. Der Beklagte ist Vater eines weiteren Kindes (Nico, geb. 3.1.2000).

Das Amtsgericht - Familiengericht - Konstanz hat den Beklagten mit Urteil vom 16.8.2003, der Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugestellt am 5.9.2003, zur Zahlung rückständigen Kindesunterhalts in Höhe von 16.072 EUR (Zeitraum 1.1.1996 bis 31.8.2003) sowie zur Zahlung laufenden Kindesunterhalts ab 1.9.2003 in Höhe von monatlich 204,50 EUR verurteilt.

Mit seiner am 1.10.2003 beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingegangenen und fristgemäß begründeten Berufung macht der Beklagte geltend, dass Unterhaltsansprüche bis September 2001 verwirkt seien, da die Mutter des Klägers ihn lediglich mit Anwaltsschreiben vom 31.10.1995 und dann erst wieder im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens durch Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Schriftsatz vom 22.10.2001 zur Zahlung von Kindesunterhalt(ab 1.10.2001) aufgefordert habe. Bis Ende 1999 habe er im übrigen den Kindesunterhalt regelmäßig bezahlt. Seit März 2000 sei er leistungsunfähig. Jedenfalls sei der Beklagte nicht zur Leistung von Unterhalt verpflichtet, da die Mutter des Klägers über deutlich bessere Einkommensverhältnisse verfüge.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Konstanz vom 14.8.2003 dahingehend abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ...

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