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OLG Karlsruhe Urteil vom 02.04.1987 - 12 U 206/86

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 24.06.1986; Aktenzeichen 8 O 458/85)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.03.1988; Aktenzeichen IVa ZR 154/87)

BGH (Urteil vom 16.03.1988; Aktenzeichen IVa ZR 142/87)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 24. Juni 1986 – 8 O 458/85 – abgeändert wie folgt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.000 DM nebst 4 % Zinsen daraus seit dem 1.9.1985 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Wert der Beschwer beträgt für die Beklagte 20.000 DM.

Von der Darstellung des Sachverhalts wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Tatbestand

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und auch in vollem Umfang begründet.

I.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch von 20.000 DM nach § 535 Satz 2 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag der Parteien vom 15.3.1984 zu.

1. Mit dem vorgenannten Vertrag hat die Beklagte, eine Speditionsfirma, von der Klägerin die Lagerhalle Nr. 3 auf einem Grundstück der Klägerin in S. gemietet. Nach § 3 des Mietvertrags lief das Mietverhältnis zunächst bis zum 31.3.1985, verlängerte sich aber jeweils um 6 Monate, wenn nicht spätestens 3 Monate vor dem jeweiligen Ablauf gekündigt wurde. Die Beklagte hat das Mietverhältnis mit Schreiben vom 24.4.1985 fristlos gekündigt und den Mietzins nur bis einschließlich April 1985 gezahlt. Ihre fristlose Kündigung war jedoch, wie noch auszuführen ist, unberechtigt. Die Beklagte hat deshalb den vereinbarten Mietzins von insgesamt 20.000 DM auch für die Zeit vom 1.5.1985 bei einschließlich 30.9.1985 zu zahlen.

2. Die Beklagte war nicht berechtigt, das Mietverhältnis wegen Verletzung eines Konkurrenzverbots mit Schreiben vom 24.4.1985 zu k...

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