Leitsatz (amtlich)
§ 75 Abs. 3d VBLS hält einer Inhaltskontrolle jedenfalls insoweit Stand, als die Versorgungsrente im Rahmen des Übergangsrechts nach den Vorschriften der alten, bis 31.12.2000 geltenden Satzung zu berechnen ist.
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Urteil vom 13.01.2006; Aktenzeichen 6 O 180/05) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Karlsruhe vom 13.1.2006 - 6 O 180/05 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von der beklagten Zusatzversorgungsanstalt eine höhere Betriebsrente.
Die 1944 geborene Klägerin war seit 22.6.1992 im öffentlichen Dienst beschäftigt und bei der Beklagten pflichtversichert. Sie erhält gemäß Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 23.4.2004 ab 1.10.2002 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Gemäß dem Bescheid sind die Anspruchsvoraussetzungen seit dem 31.5.2001 erfüllt. Die Klägerin hat einen Rentenantrag jedoch erst im Oktober 2002 gestellt.
Gemäß Mitteilung vom 3.11.2004 erhält die Klägerin von der Beklagten ab dem 1.12.2002 eine Betriebsrente für Versicherte i.H.v. 55,48 EUR sowie ab dem 1.7.2003 von 56,03 EUR und ab dem 1.7.2004 von 56,59 EUR monatlich. Nach der der Mitteilung zugrunde liegenden Berechnung vom 19.10.2004 wurde die Startgutschrift anhand der sich au...