Entscheidungsstichwort (Thema)
Pkw-EnVKV
Leitsatz (amtlich)
1. Zu den rechtlichen und technischen Grundlagen und den erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen sowie zur Durchführung einer der EG-Richtlinie entsprechenden Ermittlung des Kraftstoffverbrauchs eines Fahrzeuges.
2. Wird bei einem Neuwagenkauf in einem Technischen Daten-Blatt der Kraftstoffverbrauch in L/100 km "nach 1999/100/EG" dargestellt, so bedeutet dies nicht, dass diese Werte in der täglichen Fahrpraxis erreichbar sein müssen.
3. Die Unterlassung eines Hinweises auf die Besonderheiten des nach der EG-Richtlinie ermittelten Kraftstoffverbrauchs und die Unterschiede zum Kraftstoffverbrauch in der täglichen Praxis, begründet keine Haftung des Neuwagenverkäufers.
Normenkette
BGB §§ 433-434
Verfahrensgang
LG Heidelberg (Urteil vom 05.04.2007; Aktenzeichen 1 O 326/06) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Heidelberg vom 5.4.2007 - 1 O 326/06 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger (Inhaber eines Unternehmens, das den Verkauf und Service von Landmaschinen und Reinigungsmaschinen zum Gegenstand hat) verlangt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein neues Kraftfahrzeug.
Er hat mit Vertrag vom 19.5.2006 das Fahrzeug Opel Combo CDTI Transporter von der Firma A. geleast, das er zuvor bei der Beklagten ausgesucht und bestellt hatte. Die Leasinggeberin hat in Ziff. VII Nr. 1 des Leasingvertrages sämtliche Mängel- und Garantieansprüche an den Kläger abgetreten, der die Abtretung angenommen hat.
Die Leasinggeberin hatte das Fahrzeug zu einem Preis von brutto 13.097,77 EUR von der Beklagten gekauft. Dem Kaufvertrag lag unstreitig die Technische Betriebsanleitung...