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OLG Karlsruhe Beschluss vom 31.07.2007 - 14 Wx 41/06

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Verfahrensgang

LG Konstanz (Beschluss vom 23.08.2006; Aktenzeichen 62 T 204/05)

AG Konstanz (Aktenzeichen 12 WEG UR II 23/05)

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des LG Konstanz vom 23.8.2006 wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführer haben die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde sowie die den Antragstellern/Beschwerdegegnern im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.

3. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 23.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsteller sind Wohnungseigentümer in der von der R. Wohnbau GmbH als Bauträger errichteten Wohnungseigentumsanlage. Geschäftsführer der R. Wohnbau GmbH ist Reiner K.; Gesellschafter sind neben Reiner K. (Beteiligung: 1 %) vier weitere natürliche Personen und die R. Vermögensverwaltungs GmbH mit einer Beteiligung von 95 %. Geschäftsführer der R. Vermögensverwaltungs GmbH ist Reiner K., der auch mit 20 % an ihr beteiligt ist. Als Geschäftsführer der R. Wohnbau GmbH hat Reiner K. am 26.10.1998 eine Teilungserklärung gem. § 8 WEG erstellt. In dieser wurde die K. Immobilien GmbH zum Verwalter bestellt, deren Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter (Beteiligung: 95 %) wiederum Reiner K. ist; weitere Gesellschafterin ist seine Ehefrau. Nach der Teilungserklärung entfällt auf jedes Wohnungs-/Teileigentum eine Stimme ohne Rücksicht auf die Größe des zu ihm gehörenden Miteigentumsanteils. Zu einer gerichtlichen Durchsetzung von Resterfüllungs- und Gewährleistungsansprüchen bezüglich des Gemeinschaftseigentums bedarf es nach der Teilungserklärung eines einfachen Mehrheitsbeschlusses der Miteigentümer, in dem auch über die Klagebefugnis entschieden werden soll. Die R. Wohnbau GmbH...

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