Leitsatz (amtlich)
Nach der seit dem 01.05.2025 geltenden Regelung des § 1617e Abs. 2 Satz 2 BGB bedarf es für die Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Einbenennung eines Kindes lediglich einer Abwägung der widerstreitenden Interessen. Für die Ersetzung genügt nunmehr ein einfaches Überwiegen der Interessen, die für eine Einbenennung streiten.
Tenor
1. Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Konstanz vom 15.11.2024 wird zurückgewiesen.
2. Von der Erhebung der Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Gegenstand des Verfahrens ist die Ersetzung der Einwilligung des Vaters in die Einbenennung des Kindes X.
Frau T und Herr H sind die Eltern der 2014 geborenen X.
X führte zunächst den Namen T, den Geburtsnamen ihrer Mutter.
Am 21.10.2017 heirateten die Eltern. Sowohl X als auch die Mutter nahmen den Namen H des Vaters an.
Die Ehe der Eltern wurde am 21.05.2021 rechtskräftig geschieden.
Die Mutter hat am 05.11.2021 Herrn K geheiratet und trägt seither den Namen K. Auch das am 11.03.2022 geborene Kind Y, die Halbschwester von X, führt diesen Namen.
X lebt seit der Trennung der Eltern bei der Mutter. Der Vater übte zunächst unbegleiteten Umgang mit X aus. Im Dezember 2020 kam es zu einem Polizeieinsatz, da der Vater sich weigerte, X nach einem Umgang der Mutter zu übergeben. Seither bestehen mit Ausnahme eines begleiteten Umgangs im Mai 2021 keine Kontakte mehr zwischen Vater und Tochter.
Mit Beschluss vom 24.03.2023 wurde der Mutter die alleinige elterliche Sorge für das Kind X übertragen und der Umgang des Vaters mit dem Kind bis zum 24.03.2025 ausg...