Leitsatz (amtlich)
Dass die Richterin, die die mit der Beschwerde angegriffene erstinstanzliche Entscheidung erlassen hat, nunmehr Vorsitzende Richterin des Beschwerdesenats ist, rechtfertigt aus Sicht eines vernünftigen Verfahrensbeteiligten keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit der zur Entscheidung über die Beschwerde berufenen (übrigen) Richter des Senats.
Verfahrensgang
AG Sinsheim (Aktenzeichen 20 F 185/17)
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen sämtliche Richter des 2. Zivilsenats wird für unbegründet erklärt.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 18.05.2018 - 20 F 185/17 - hat das Amtsgericht Sinsheim durch die damalige Direktorin des Amtsgerichts Puhl den Antragsgegner zu Leistungen von Ehegattenunterhalt an die Antragstellerin sowie auf den Widerantrag des Antragsgegners die Antragstellerin zu Leistungen von Kindesunterhalt für die gemeinsame Tochter M. K. verpflichtet. Dagegen wenden sich die Antragstellerin mit der Beschwerde sowie der Antragsgegner mit der Anschlussbeschwerde. Frau Puhl ist am 07.06.2019 zur Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Karlsruhe ernannt und dem für das Beschwerdeverfahren zuständigen 2. Zivilsenat/Familiensenat als Vorsitzende zugewiesen worden.
Mit Beschluss vom 23.10.2019 (As. 349 f.) hat der 2. Zivilsenat in der Besetzung mit Richterin am Oberlandesgericht Baßler-Frühauf als Vorsitzende sowie Richterin am Oberlandesgericht Bastian und Richterin am Amtsgericht Dr. Farhadi als Beisitzerinnen die Beschwerde dem vorbereitenden Einzelrichter zur Vorbereitung der Entscheidung zugewiesen. Vorbereitende Einzelrichterin war bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Senat mit Ablauf des Jahres 2019 die an den Senat vorübergehend abgeordnete Richterin am Amtsgericht Dr. Farhadi. Ihr ist seit 01.01.2020 Frau Richterin am Amtsgericht Frie als ebenfalls abgeo...