Entscheidungsstichwort (Thema)
Abänderung einer Entscheidung zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
Leitsatz (redaktionell)
Voraussetzungen der Abänderung einer Entscheidung zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich wegen abzuführender Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
Normenkette
BGB § 1587g Abs. 3, § 1587d Abs. 2
Verfahrensgang
AG Bruchsal (Beschluss vom 04.03.2008; Aktenzeichen 1 F 442/07) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Bruchsal vom 4.3.2008 (1 F 442/07) wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die von dem Antragsteller während der Ehezeit (1.7.1964 bis 31.12.1983) erworbene Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurden im Scheidungsverbundurteil des AG - Familiengericht - Bruchsal vom 6.12.1984 im Wege des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ausgeglichen. Der Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Antragstellers bei der Firma IBM wurde dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
Der Antragsteller bezieht seit dem Jahre 1994 eine Betriebsrente der Firma ... GmbH, die sich derzeit auf monatlich 1.744,28 EUR beläuft. Der Ehezeitanteil der Versorgung beträgt 61,6314 %. Daneben erhält er eine Altersrente der Deutschen Rentenversicherung Bund i.H.v. derzeit monatlich 1.069,46 EUR. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit einer Gesamtwohnfläche von rund 320 qm, von der er rund 216 qm selbst bewohnt. Aus der Vermietung zwei weiterer in dem Gebäude befindlichen Wohnungen erzielt der Antragsteller Mieteinnahmen i.H.v. 450 EUR monatlich. Darüber hinaus ist der Antragsteller Eig...