Verfahrensgang
LG Mosbach (Beschluss vom 16.01.1996; Aktenzeichen KfH T 1/95) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1)–7) gegen den Beschluß des Landgerichts Mosbach vom 16. Januar 1996 – KfH T 1/95 – wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten zu 1)–7) haben die Firma S. S. Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in T. als deren Gründer bzw. Aufsichtsratsmitglieder zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Die Satzung (§ 7) der in Gründung begriffenen Gesellschaft bestimmt zur alleinigen persönlich haftenden Gesellschafterin die S. Beteiligungs-GmbH in B. R..
Das Amtsgericht Tauberbischofsheim hat mit Beschluß vom 26.05.1995 den Eintragungsantrag zurückgewiesen, das Landgericht Mosbach mit Beschluß vom 16.01.1996 die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten. Beide Gerichte stützen ihre Entscheidungen darauf, daß eine Kommanditgesellschaft auf Aktien nicht mit einer GmbH als (einziger) persönlich haftender Gesellschafterin errichtet werden könne.
Entscheidungsgründe
II.
Der Senat teilt die Auffassung der Instanzgerichte. Als juristische Person kann eine GmbH nicht zur einzigen persönlich haftenden Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft auf Aktien bestellt werden. Deshalb beabsichtigt der Senat, die zulässige weitere Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Jedoch hat das Hanseatische Oberlandesgericht in einem Beschluß vom 5.12.1968 – 2 W 34/68 (NJW 1969, 1030) die gegenteilige Auffassung vertreten, daß persönlich haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auch eine juristische Person sein könne. Der zweite Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts hat auf Anfrage mitgeteilt, daß er an diesem Beschluß festhält. Hierdurch sieht sich der erkennende Senat an einer eigenen Ent...