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OLG Karlsruhe Beschluss vom 29.05.2013 - 11 Wx 40/13

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Verfahrensgang

Grundbuchamt (Beschluss vom 17.04.2013; Aktenzeichen GRG 2013)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Grundbuchamts vom 17.4.2013 - ORG 2013 - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels abgeändert. Das Grundbuchamt wird angewiesen, der Beteiligten eine beglaubigte Abschrift aus dem Grundbuch zu erteilen, die den derzeitigen Eigentümer des Flurstücks ... in ... ausweist.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligte wendet sich gegen die Entscheidung des Grundbuchamts, ihr eine teilweh se Grundbuchabschrift für das im Rubrum näher bezeichnete Grundstück zu verweigern,

Die Beteiligte ist Eigentümerin eines Grundstücks in der Stadt V.. das sich - durch eine Straße getrennt (vgl. Lageplan As. ...; die Beteiligte ist nach Mitteilung des Grundbuchamts - As, ... - Eigentümerin des Flurstücks ... und nicht - wie angegeben - des Flurstücks ...) - in der Nähe des angefragten Flurstücks befindet. Mit einem am 8.4.2013 eingegangenen Schreiben beantragte sie die Überlassung eines unbeglaubigten Grundbuchauszugs (As. ...), Das Flurstück solle bebaut werden; sie wolle mit dem Grundstückseigentümer Kontakt aufnehmen. Der Ratschreiber wies den Antrag mit Verfügung vom 8.4.2013 (As. ...) zurück. Eine direkte Nachbarschaft zu dem angefragten Grundstück bestehe nicht; auch eine solche rechtfertige eine Einsichtnahme in das Grundbuch zudem nicht ohne weiteres. Mit der dagegen eingelegten Erinnerung (As, ...) hat die Beteiligte geltend gemacht, durch die auf dem Flurstück ... geplante Wohnbebauung werde sie in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht. Sie betreibe ein lärmintensives Unternehmen und müsse rechtliche Auseinandersetzungen ...

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