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OLG Karlsruhe Beschluss vom 28.10.2004 - 12 W 62/04

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Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Beschluss vom 04.03.2004; Aktenzeichen 14 AktE 1/03 KfH III)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 13.03.2006; Aktenzeichen II ZB 26/04)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des LG Karlsruhe vom 4.3.2004 - 14 AktE 1/03 KfH III - wird dem BGH vorgelegt.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie wird dem BGH vorgelegt.

1. Zu Unrecht hat das LG den Antrag der Antragsteller auf gerichtliche Bestimmung der angemessenen Barabfindung als unzulässig zurückgewiesen, weil er nicht binnen der Zweimonatsfrist gem. § 327 f Abs. 2 S. 1 AktG beim LG Karlsruhe als dem örtlich und sachlich ausschließlich zuständigen Gericht eingegangen ist. Es kann dahinstehen, ob die Frage der Fristwahrung die Zulässigkeit oder die Begründetheit des Antrags betrifft. Jedenfalls war entgegen der Auffassung des LG der Eingang des Antrags auf gerichtliche Bestimmung der angemessenen Barabfindung am 7.10.20... beim örtlich unzuständigen LG Mannheim fristwahrend. Die Antragsfrist lief, wie das LG zutreffend festgestellt hat, gem. § 327 f Abs. 2 S. 2 AktG erst am 7.11.20... ab. Dass die Verfahrensakten nach Verweisung des Rechtsstreits durch das LG Mannheim mit Beschluss vom 13.2.2003 erst am 28.2.2003 und damit nach Ablauf der Zweimonatsfrist beim örtlich zuständigen LG Karlsruhe eingegangen sind, ist insoweit unschädlich.

Allerdings steht die ganz herrschende Auffassung bereits vor In-Kraft-Treten des Spruchverfahrensneuordnungsgesetzes vom 12.6.2003 (BGBl. I 838 - SpruchG) auf dem Standpunkt, dass bei Spruchverfahren der hier vorliegenden Art der bei einem unzuständigen Gericht innerhalb der Frist eingereichte Antrag nur dann rechtzeitig ist, wenn der Antrag nach Abgabe vor Fristablauf beim zuständigen LG eingegangen ist (vgl. zu § 305 UmwG in der...

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