Leitsatz (amtlich)
1. Grundsätzlich richtet sich der Streitwert für eine auf Auflassung und Eintragungsbewilligung gerichtete Klage nach dem vollen Streitwert des Wohnungseigentums.
2. Verlangen jedoch Kläger lediglich die Zustimmung der Beklagten zum Vollzug einer bereits erklärten Auflassung, die wegen einer umstrittenen Restgegenforderung verweigert wird, so ist der Gebührenstreitwert nicht nach § 6 ZPO a.F. zu bestimmen, sondern gem. § 3 ZPO unter Berücksichtigung des Wertes der streitigen Gegenforderung zu schätzen.
Normenkette
ZPO §§ 3, 6
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Beschluss vom 10.05.2005; Aktenzeichen 2 O 415/04) |
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen den Beschluss des LG Karlsruhe vom 10.5.2005 - 2 O 415/04 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Streitwert nicht auf 1.546,24 EUR sondern auf 1.546,42 EUR festgesetzt wird.
Gründe
I. Die Kläger haben mit notariellem Kaufvertrag von der Beklagten eine Eigentumswohnung erworben. Die Auflassung wurde zunächst nur von den Klägern als Käufer erklärt. Diese handelten dabei sowohl im eigenen Namen als auch gleichzeitig für die Beklagte in Vertretung ohne Vertretungsvollmacht vorbehaltlich des Eingangs der erforderlichen Genehmigungserklärung der Beklagten beim Grundbuchamt. Die Beklagte unterzeichnete eine getrennte Genehmigungserklärung und beließ diese beim Notar zu treuen Händen. Die Parteien wiesen den Notar an, die Genehmigungserklärung erst dann zum Vollzug vorzulegen, wenn die Beklagte dem schriftlich zustimme, wozu sie vertraglich nach Erhalt des Kaufpreises verpflichtet war. Mit ihrer Klage erstrebten die Kläger die Abgabe dieser Zustimmungserklärung.
Das LG hat nach Beweiserhebung zu den geltend gemachten Mängeln mit Urt. v. 21.4.2005 der Klage auf Erteilung der Zustimmungserkl...