Leitsatz (amtlich)
Die einem Rechtsanwalt ohne Verschulden gebotene Erkenntnis, dass die Statthaftigkeit der beabsichtigten sofortigen Beschwerde zweifelhaft ist, weil sie von obergerichtlicher Rechtsprechung zu Gunsten der Statthaftigkeit der Berufung in Abrede gestellt wird, muss diesen dazu veranlassen, das Rechtsmittel innerhalb von zwei Wochen (auch) beim Rechtsmittelgericht einzulegen, um sicher zu gehen, dass es - ob als sofortige Beschwerde oder als Berufung (ggf. nach Umdeutung) - die Frist wahrt.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners (vormals Verfügungskläger) gegen das (Schluss-)Urteil des Landgerichts Mannheim vom 6. Oktober 2021, Az. 14 O 107/20, wird als unzulässig verworfen.
2. Die Kosten der sofortigen Beschwerde fallen dem Antragsgegner zur Last.
Gründe
Wegen des Sachverhalts und dessen rechtlicher Beurteilung wird auf die Gründe des Hinweis-Beschlusses des Senats vom 7. Februar 2022 Bezug genommen. Auch in Ansehung der Stellungnahmen der Parteien bleibt es bei der dortigen Bewertung, die nach Maßgabe der folgenden Ergänzungen weiterhin zutrifft.
1. Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde gemäß § 567 ZPO, als die es auszulegen ist, nicht statthaft. Auf die Gründe des Hinweisbeschlusses wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Diese setzen sich auch bereits mit den rechtlichen Gesichtspunkten auseinander, die in der daraufhin eingereichten Stellungnahme für die gegenteilige Ansicht des Antragsgegners angeführt werden. Insbesondere der Umstand, dass die angefochtene Entscheidung als Ergänzungsurteil im Sinn von § 321 ZPO allein die Kosten des Anordnungsverfahrens zum Gegenstand hat, spricht aus den bereits dort vom Senat ausgeführten Gründen bei der Bestimmung des statthaften Rechtsmittels weder für die sofortige Beschwerde n...