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OLG Karlsruhe Beschluss vom 26.10.2004 - 16 UF 198/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleichsverfahren: Berücksichtigung eines Teilausgleichs im öffentlichen-rechtlichen Versorgungsausgleich beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Korrektur eines im Gesamtergebnis grob unbilligen Ergebnisses der schuldrechtlichen Ausgleichsberechnung. Versorgungsausgleich: Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente bei zuvor erfolgtem öffentlich-rechtlichen Teilausgleich

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente unter Berücksichtigung eines zuvor nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten öffentlich-rechtlichen Teilausgleichs.

2. Kürzung der Ausgleichsrente unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse.

 

Normenkette

BGB § 1587g Abs. 1-2, § 1587h S. 1 Nr. 1; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

AG Mannheim (Beschluss vom 25.04.2003; Aktenzeichen 2B F 26/02)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Mannheim vom 25.04.2003 (Az.: 2B F 26/02) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Der Antragsgegner hat an die Antragstellerin ab 01.04.2002 eine monatliche, im voraus zahlbare Ausgleichsrente – jeweils zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Dritten des Monats der Fälligkeit – wie folgt zu zahlen:

    1. vom 01.04. bis 30.06.2002 EUR 744,92
    2. vom 01.07. bis 31.12.2002 EUR 743,08
    3. vom 01.01. bis 30.06.2003 EUR 752,71
    4. vom 01.07. bis 31.12.2003 EUR 751,79
    5. ab 01.01.2004 EUR 763,16
  2. Der Antragsgegner wird verurteilt, sich mit der Antragstellerin über die Abtretung eines Teilbetrages von 763,16 EUR seines betrieblichen Ruhegehaltes bei der T. S. H. …, M., an die Antragstellerin einig zu erklären.
  3. Im Übrigen werden die Anträge der Antragstellerin zurü...

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