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OLG Karlsruhe Beschluss vom 26.03.2025 - 14 W 103/24 (Wx)

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Antragsberechtigung im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 2 AGBGB BW und die damit korrespondierende Beschwerdeberechtigung gemäß § 59 Abs. 1 FamFG entfällt im Falle der Eigentumsumschreibung auf den Grundstückserwerber unter Mitübertragung der dinglichen Belastung jedenfalls dann nicht, wenn der Antrag auf Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses beim Grundbuchamt zusammen mit dem Antrag auf Eigentumsumschreibung gestellt worden ist.

2. Im Verfahren auf Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses nach §§ 22 ff. AGBGB BW ist im Falle der Weiterveräußerung des Grundstücks § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO analog anwendbar.

3. Soweit hinsichtlich der Frage der Unschädlichkeit der tatsächliche Ausübungsbereich einer Grunddienstbarkeit - vorliegend eines Abwasserleitungsrechts - maßgeblich ist und eine Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit nicht ausgeschlossen werden kann, hat das Grundbuchamt gemäß § 27 Abs. 1 AGBGB BW die erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen anzustellen.

Normenkette

AGBGB BW § 22; AGBGB BW § 23; AGBGB BW § 24; EGBGB Art. 120; ZPO § 265 Abs. 2 S. 1

Verfahrensgang

AG Emmendingen (Aktenzeichen EMM 052 GRG 781/2023)

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Emmendingen vom 04.07.2024, Az. EMM 052 GRG 781/2023, aufgehoben.

Die Sache wird zur Durchführung der gebotenen Ermittlungen an das Amtsgericht - Grundbuchamt - Emmendingen zurückverwiesen.

2. Von der Erhebung der Kosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I. Mit seiner Beschwerde wendet sich der durch den beurkundenden Notar vertretene Beteiligte Ziffer 1 gegen die Zurückweisung seines Antrages auf Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses durch das Amtsgericht - Grundbuchamt - Emmendingen.

Mit ...

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