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OLG Karlsruhe Beschluss vom 23.08.2001 - 3 Ss 61/01

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Leitsatz (amtlich)

  • 1.

    Der von dem allgemeinen Vertreter des ausschließlich bevollmächtigten Verteidigers entgegen der zwischen dem Betroffenen und dem Verteidiger ausdrücklich getroffenen Abrede eingelegte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ist unwirksam.

  • 2.

    Durch die - sei es auch form- und fristgerechte - Einlegung des unwirksamen Einspruchs wird der Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides nicht gehemmt. Die Rücknahme des Bußgeldbescheides und der Erlass eines neuen Bußgeldbescheides sind ausgeschlossen.

  • 3.

    Wird das Verfahren trotz Rechtskraft des Bußgeldbescheides auf Grund eines gleichwohl neu erlassenen Bußgeldbescheides fortgesetzt und entscheidet nach hiergegen eingelegtem - weiteren - Einspruch des Betroffenen das Amtsgericht sachlich, so ist im Rechtsbeschwerdeverfahren die Entscheidung des Amtsgerichts aufzuheben und das fortgeführte Verfahren einzustellen.

 

Verfahrensgang

AG Mannheim (Entscheidung vom 08.03.2001; Aktenzeichen 21 OWi AK 25/01)

 

Tenor

  • 1.

    Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 08. März 2001 aufgehoben.

  • 2.

    Der Einspruch gegen den seit 13. Oktober 2000 rechtskräftigen Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25. September 2000 - Az. 19.893466.0 - wird als unzulässig verworfen.

  • 3.

    Das mit Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23. Oktober 2000 - Az. 19.893466.0 - fortgeführte Verfahren wird eingestellt.

  • 4.

    Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last, mit Ausnahme derjenigen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen, die bis 13. Oktober 2000 angefallen sind; diese trägt der Betroffene selbst.

 

Gründe

I.

Das Regierungspräsidium Karlsruhe erließ gegen den Betroffenen unter dem 25.09.2000 Bußgeldbesch...

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