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OLG Karlsruhe Beschluss vom 23.02.2021 - 20 UF 103/20

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Leitsatz (amtlich)

Bei der externen Teilung eines Anrechts aus einer betrieblichen Altersversorgung liegt eine unangemessene und daher verfassungswidrige Verringerung der Versorgungsleistungen der ausgleichsberechtigten Person nicht vor, wenn diese bereits in der gesetzlichen Rentenversicherung ein höheres Versorgungsvolumen erwerben könnte als bei der auszugleichenden Quellversorgung. Dies gilt auch dann, wenn die ausgleichsberechtigte Person als Zielversorgung eine fondsgebundene Versorgung wählt, die eine bessere Wertentwicklung als die Quellversorgung zumindest ermöglicht.

 

Verfahrensgang

AG Baden-Baden (Aktenzeichen 15 F 207/18)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der R. wird Ziffer 2 Absatz 6 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden (15 F 207/18) vom 13.08.2020 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28.10.2020 wie folgt abgeändert:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts BVP Firmenbeiträge - VV-Nr. 1 des Antragstellers (Vers.Nr....) bei der R. (Versorgungskonto "Firmenbeiträge" sowie leistungsorientierte Zusageteile) zu Gunsten der Antragsgegnerin nach Maßgabe des B. Vorsorge Plan vom 08.03.2010 einschließlich Übergangsregelungen in der jeweils gültigen Fassung; "BVPlan" ein Anrecht in Höhe von 59.850,44 EUR (leistungsorientierte Zusageteile), bezogen auf den 31.10.2018, zuzüglich eines Anrechts in Höhe von 15.903,85 EUR (fondsorientierte Zusageanteile) zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung, begründet. Die R. wird verpflichtet, den Ausgleichswert (insgesamt 75.754,29 EUR) als Kapitalbetrag nebst Zinsen in Höhe von 2,4 % p.a. aus 59.850,44 EUR seit dem 01.11.2018 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die H. Lebensversicherung (Vers.Nr. ...) zu zahlen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens t...

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