Entscheidungsstichwort (Thema)
Mietzinsforderung. Gerichtsstandsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO
Verfahrensgang
AG Schwetzingen (Aktenzeichen 52 C 177/01) |
Tenor
Als zuständiges Gericht für die anhängige Klage wird gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO das
bestimmt.
Gründe
Dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts Mannheim vom 13.07.2001 kommt im Hinblick auf die der Kammer unterlaufenen schwerwiegenden Verfahrensfehler keine Bindungswirkung i.S.d. § 281 ZPO zu, so dass im vorliegen Zuständigkeitsstreit gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die Frage der Zuständigkeit der beteiligten Gerichte sachlich zu überprüfen ist. Hiernach ist für die anhängige Klage das Amtsgericht Schwetzingen zuständig (§ 23 Nr. 1 GVG, § 29 a ZPO).
1. Bis zum Verweisungsbeschluss des Landgerichts Mannheim vom 13.07.2001 war die als Drittschuldnerklage anhängige Mietzinsklage (ursprünglicher Zahlungsbetrag DM 11.398), die vom Kläger nunmehr nach Erhalt der Mietbeträge als Feststellungsklage (einseitige Erledigungserklärung) fortgeführt werden soll, den Beklagten verfahrenswidrig noch nicht zugestellt gewesen. Mangels mündlicher Verhandlung war damit auch eine Heilung der unterbliebenen Zustellung durch Zustellungsverzicht oder rügeloses Einlassen seitens der Beklagten (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 254 Rdn. 26 a) noch nicht eingetreten.
Es entspricht anerkannter und vom Senat geteilter Rechtsansicht, dass im Stadium der Klageanhängigkeit noch kein Raum für eine Verweisung nach § 281 ZPO ist (vgl. BGH NJW 1983, 1062; NJW-RR 1997, 1161; BayObLGZ 1999, 94, 96; Zöller/Greger, a.a.O., § 281 Rdn. 7). Einer gleichwohl ausgesprochenen Verweisung kommt keine Bindungswirkung zu (BGH NJW 1983, 1062). Zudem folgt die fehlende Bindungswirkung auch aus dem Umstand, dass der Beklagten zu 2 vor der ...