Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Karlsruhe Beschluss vom 22.02.2002 - 15 AR 42/01

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietzinsforderung. Gerichtsstandsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO

 

Verfahrensgang

AG Schwetzingen (Aktenzeichen 52 C 177/01)

 

Tenor

Als zuständiges Gericht für die anhängige Klage wird gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO das

Amtsgericht Schwetzingen

bestimmt.

 

Gründe

Dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts Mannheim vom 13.07.2001 kommt im Hinblick auf die der Kammer unterlaufenen schwerwiegenden Verfahrensfehler keine Bindungswirkung i.S.d. § 281 ZPO zu, so dass im vorliegen Zuständigkeitsstreit gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die Frage der Zuständigkeit der beteiligten Gerichte sachlich zu überprüfen ist. Hiernach ist für die anhängige Klage das Amtsgericht Schwetzingen zuständig (§ 23 Nr. 1 GVG, § 29 a ZPO).

1. Bis zum Verweisungsbeschluss des Landgerichts Mannheim vom 13.07.2001 war die als Drittschuldnerklage anhängige Mietzinsklage (ursprünglicher Zahlungsbetrag DM 11.398), die vom Kläger nunmehr nach Erhalt der Mietbeträge als Feststellungsklage (einseitige Erledigungserklärung) fortgeführt werden soll, den Beklagten verfahrenswidrig noch nicht zugestellt gewesen. Mangels mündlicher Verhandlung war damit auch eine Heilung der unterbliebenen Zustellung durch Zustellungsverzicht oder rügeloses Einlassen seitens der Beklagten (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 254 Rdn. 26 a) noch nicht eingetreten.

Es entspricht anerkannter und vom Senat geteilter Rechtsansicht, dass im Stadium der Klageanhängigkeit noch kein Raum für eine Verweisung nach § 281 ZPO ist (vgl. BGH NJW 1983, 1062; NJW-RR 1997, 1161; BayObLGZ 1999, 94, 96; Zöller/Greger, a.a.O., § 281 Rdn. 7). Einer gleichwohl ausgesprochenen Verweisung kommt keine Bindungswirkung zu (BGH NJW 1983, 1062). Zudem folgt die fehlende Bindungswirkung auch aus dem Umstand, dass der Beklagten zu 2 vor der ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Gesetzliche Vorgaben sicher umsetzen: Geldwäscherecht
Geldwäscherecht
Bild: Haufe Shop

Das Buch fokussiert sich auf die wesentlichen Themen des Geldwäscherechts. Anhand von Checklisten, zahlreichen Praxisbeispielen und Arbeitshilfen ermöglicht es eine sichere und effiziente Umsetzung der regulatorischen Anforderungen. 


OLG Zweibrücken 2 AR 30/09
OLG Zweibrücken 2 AR 30/09

  Verfahrensgang AG Berlin-Lichtenberg (Aktenzeichen 11 C 253/09)   Tenor Als örtlich zuständiges Gericht wird das AG Grünstadt bestimmt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren