Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert bei Kündigung einer Lebensversicherung
Leitsatz (amtlich)
Der Streitwert einer Klage auf Feststellung, dass die Kündigung einer Lebensversicherung auf den Todes- oder Erlebensfall unwirksam und der Versicherungsvertrag beitragspflichtig fortzusetzen ist, beträgt 80% der Differenz zwischen der ursprünglichen Versicherungssumme und der beitragsfreien Versicherungsleistung nach Kündigung (Abgrenzung zu BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 1997 - IV ZR 38/97 und vom 29. Juni 1994 - IV ZR 9/94).
Normenkette
GKG § 48; VVG § 166; ZPO § 3
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Beschluss vom 19.03.2025; Aktenzeichen 21 O 325/23)
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 19.03.2025, Az. 21 O 325/23, abgeändert:
Der Streitwert wird für die erste Instanz auf 26.226,94 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die Beklagte gegen die durch das Landgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung für die erste Instanz.
Die Parteien haben in der Hauptsache u.a. darüber gestritten, ob eine vom Kläger bei der beklagten Versicherungsgesellschaft unterhaltene Lebensversicherung auf den Erlebens- und Todesfall wirksam gekündigt wurde. Der Vertrag wurde von der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers zugunsten des Klägers als versicherter Person in Form einer Direktversicherung abgeschlossen. Versicherungsbeginn war der 01.12.2000, die garantierte Versicherungsleistung auf den Todes- und Erlebensfall war 72.202,00 EUR. Über das Vermögen der ehemaligen Arbeitgeberin wurde das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Der Kläger schied bei der ehemaligen Arbeitgeberin und Insolvenzschuldnerin zum 14.10.2015 aus.
Mit Schreiben vom 13.04.2018, adressiert an die ehemalige Arbeitgeb...