Tenor
Auf den Antrag der Verurteilten N. S. werden die Bescheide der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 02.12.2010 und der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 27.01.2011 aufgehoben.
Die Staatsanwaltschaft Mannheim wird angewiesen, die Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.
Der Gegenstandswert wird auf 3.000.- Euro festgesetzt.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Von den insoweit erstandenen notwendigen Auslagen der Antragstellerin trägt die Staatskasse die Hälfte.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die jetzt 35 Jahre alte Antragstellerin wurde durch das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 16.06.2010 wegen 118 Fällen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a. zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt, auf die 282 Tage Untersuchungshaft angerechnet wurden. Die Vollstreckung dieser Strafe wurde durch den Bescheid der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 29.06.2010 gemäß § 35 BtMG zur Durchführung einer stationären Drogentherapie zurückgestellt. Die Antragstellerin befand sich sodann nur vom 01.07.2010 bis zum 26.07.2010 in der Therapieeinrichtung, weil sie wegen wiederholter Regelverstöße disziplinarisch entlassen wurde. Mit Verfügung vom 30.09.2010 widerrief die Staatsanwaltschaft daraufhin die Zurückstellung. Der von der Antragstellerin dagegen eingelegte Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg.
Mit Anwaltsschreiben vom 24.11.2010 begehrte die Antragstellerin, die am 04.11.2010 nach vorangegangener Entgiftungsbehandlung eine stationäre Drogentherapie in einem Zentrum für Suchttherapie der Einrichtung ... e. V. in ... angetreten hatte, erneut die Zurückstellung der Strafvollstreckung. Diesen Antrag lehnte die Staatsanwaltschaft Mannheim mit dem ...