Leitsatz (amtlich)
Bei Ermittlung der Differenz der Ausgleichswerte beiderseitiger Anrechte gleicher Art im Rahmen von § 18 Abs. 1 VersAusglG sind jedenfalls dann alle gleichartigen Anrechte im Wege der Saldierung einzubeziehen, wenn sie beim selben Versorgungsträger bestehen.
Verfahrensgang
AG Freiburg i. Br. (Aktenzeichen 42 F 367/21) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten Ziffer 2 und 6 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 23.07.2021 (42 F 367/21) in Ziffer 2 des Tenors, achter Absatz, abgeändert und wie folgt - unter Einfügung eines neunten Absatzes - neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLextra, Vers.-Nr. ...) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1,20 Versorgungspunkten nach Maßgabe der AVBextra 02, bezogen auf den 31.01.2021, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLextra, Vers.-Nr. ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1,87 Versorgungspunkten nach Maßgabe der AVBextra 02, bezogen auf den 31.01.2021, übertragen.
2. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren findet nicht statt.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.200 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Gegenstand des Verfahrens ist die Folgesache Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund. Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (weitere Beteiligte Ziffer 2 und 6) als Versorgungsträger des Antragsgegners und der Antragstellerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die erstinstanzlich im Scheidungsverbundbes...