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OLG Karlsruhe Beschluss vom 20.09.2004 - 16 WF 124/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Weigerung eines Elternteils zur Mitwirkung an der Ausstellung eines Kinderausweises

 

Leitsatz (amtlich)

Weigert sich ein Elternteil, bei der Ausstellung eines Kinderausweises mitzuwirken, kann gem. § 1628 BGB dem anderen Elternteil das entsprechende Recht zur alleinigen Ausübung übertragen werden. Eine Eilentscheidung ist unter den Voraussetzungen des § 621g ZPO möglich. Eine einstweilige Verfügung ist unzulässig; der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann nicht in einen solchen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung umgedeutet werden.

 

Normenkette

BGB § 1628; ZPO §§ 621g, § 935 ff., § 935 ff.

 

Verfahrensgang

AG Mannheim (Beschluss vom 24.08.2004; Aktenzeichen 7B F 110/04)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des AG - FamG - Mannheim v. 24.8.2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 500 Euro

 

Gründe

Die Mutter möchte erreichen, dass der Vater bei dem Antrag mitwirkt, dass für die gemeinsame Tochter V. ein Kinderausweis ausgestellt wird. Die Eltern üben die elterliche Sorge gemeinschaftlich aus. Die Mutter hat bei dem AG Mannheim eine einstweilige Verfügung beantragt mit folgendem Antrag:

1. Dem Antragsgegner wird unter Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. 5.000 Euro aufgegeben, seine Unterschrift auf dem Antrag auf Ausstellung eines Kinderausweises für seine Tochter V. K., geb. am .... 1993, zu leisten.

...

Außerdem hat sie beantragt, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Das AG hat mit dem angefochtenen Beschluss sowohl den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als auch das Prozesskostenhilfegesuch zurückgewiesen.

Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Mutter bleibt ohne Erfolg.

I. Wenn die Mutter erreichen will, dass die Ausstellung eines Kinderausweises für die gemeinsame To...

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