Verfahrensgang
AG Lahr (Beschluss vom 06.08.2015; Aktenzeichen 1 F 408/14) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Lahr vom 06.08.2015 in der Fassung des Beschlusses vom 21.09.2015 wird zurückgewiesen.
2. Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je die Hälfte. Ein Ausgleich außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Folgesache Versorgungsausgleich im Scheidungsverbundverfahren.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am (...). 1998 die Ehe geschlossen (I ES 7). Auf den Scheidungsantrag des Antragstellers, welcher der Antragsgegnerin am (...). 2015 zugestellt wurde (I ES 31), hat das AG - Familiengericht - Lahr mit Beschluss vom 06.08.2015 in der Fassung des Beschlusses vom 21.09.2015 die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt (I ES 139 ff., 147 f.).
Im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens wurden aufseiten des Antragstellers unter anderem Anrechte bei der (...) Lebensversicherung AG aus einer betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage einer fondsgebundenen Lebensversicherung (I VA 43 ff.) festgestellt. In Anwendung von § 3 Abs. 1 der Teilungsordnung teilte der Versorgungsträger den ehezeitbezogenen Kapitalwert der Versorgung im Sinne von §§ 45 Abs. 1 VersAusglG, § 4 Abs. 5 BetrAVG mit 40.703,30 EUR mit (I VA 43, 50, 54). Im angefochtenen Beschluss, auf den für Einzelheiten verwiesen wird, wurde dieses Anrecht in der Weise intern geteilt, dass der vorgeschlagene Ausgleichswert nach Maßgabe der Teilungsordnung zu übertragen ist (I ES 140). Dabei heißt e...