Verfahrensgang
AG Karlsruhe (Beschluss vom 17.09.2002; Aktenzeichen 3 F 239/01) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg wird das Urteil des AG - FamG - Karlsruhe vom 17.9.2002, Az.: 3 F 239/01, in Ziff. 2 wie folgt abgeändert:
Zu Lasten der Versorgung des Ehemannes beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg wird für die Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Rentenanwartschaft von monatlich 764,23 EUR, bezogen auf den 31.8.2001, begründet.
Der Monatsbetrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich bleibt vorbehalten.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Landesamt für Besoldung und Versorgung auferlegt.
3. Der Beschwerdewert wird auf 500 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Ehe der Parteien ist durch das Urteil des AG - FamG - Karlsruhe vom 17.9.2002 geschieden und gleichzeitig der Versorgungsausgleich gem. § 1587 Abs. 2 BGB ausgehend von einer Ehezeit vom 1.3.1961 bis zum 31.8.2001 geregelt worden.
Der Ehemann wurde am 28.10.1937 geboren, die Ehefrau am 10.6.1941. Der Ehemann ist seit dem 1.11.1997 im Ruhestand und bezieht als ehemaliger Polizeibeamter eine Pension. Die Ehefrau erhält seit August 2000 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Nach der Auskunft des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 11.1.2002 hat der Ehemann während der gesetzlichen Ehezeit Versorgungsanwartschaften i.H.v. 2.111,39 EUR erworben. Bei der Berechnung ist ein jährlicher Ruhegehaltssatz von 1,875 % bzw. ein Ruhegehaltshö...