Entscheidungsstichwort (Thema)
Prämienanpassung in der Privaten Krankenversicherung; Beweisvereitelung hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die materiellen Voraussetzungen einer Prämienanpassung vorliegen, trägt der Versicherer. Für den auf Rückzahlung klagenden Versicherungsnehmer genügt es deshalb, deren Vorliegen pauschal zu bestreiten.
2. Der Versicherer genügt seinerseits seiner Darlegungs- und Beweislast dadurch, dass er die Vorlage der Treuhänderunterlagen anbietet und Sachverständigenbeweis antritt. Angesichts seines berechtigten Geheimhaltungsinteresses kann er die Übergabe an den klagenden Versicherungsnehmer davon abhängig machen, dass dessen sachbearbeitender Hauptbevollmächtigter zuvor zur Geheimhaltung verpflichtet wird.
3. Erscheint in dem für eine Geheimhaltungsanordnung gemäß §§ 172, 174 GVG vorgesehenen Termin nicht der sachbearbeitende Hauptbevollmächtigte des Versicherungsnehmers, sondern nur ein Terminsvertreter, kommt es nach den Grundsätzen der schuldhaften Beweisvereitelung zu einer Beweislastumkehr.
Normenkette
GVG § 172; GVG § 174; VAG § 155; VAG § 157; VVG § 203; ZPO § 286
Verfahrensgang
LG Heidelberg (Urteil vom 19.10.2023; Aktenzeichen 2 O 5/23)
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 19.10.2023, Az. 2 O 5/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten...