Leitsatz (amtlich)
Der Umstand, dass nach Erlass des Teilurteils über den Beleganspruch weder die Klägerin noch der Beklagte die Leistungsstufe angerufen haben, rechtfertigt für sich genommen keine Kostenentscheidung gem. § 93d ZPO.
Normenkette
ZPO §§ 93d, 99 Abs. 2 analog
Verfahrensgang
Gründe
I. Mit Schriftsatz vom 3.8.2000 hat die Klägerin zur Geltendmachung des beanspruchten Ehegattentrennungsunterhalts gegen den Beklagten Klage erhoben und Anträge auf Auskunftserteilung, Belegvorlage sowie zunächst noch nicht bezifferte monatliche Unterhaltszahlung ab 1.8.1999 gestellt. Mit Schriftsatz vom 28.2.2001 wurde bezifferte Zahlungsklage erhoben (AS 147).
In der mündlichen Verhandlung vom 8.6.2001 (AS 249) wurde von den Parteivertretern die Auskunftsstufe für erledigt erklärt und im Anschluss hieran über den Beleganspruch streitig zur Sache verhandelt.
Mit (Teil)Urteil des AG – FamG – S. vom 8.6.2001 (AS 255) wurde der Klageantrag (Beleganspruch) zurückgewiesen. Zur Kostenentscheidung ist ausgeführt, dass diese dem Schlussurteil folgt.
Mit Beschluss vom 6.2.2002 (AS 273) hat das AG – FamG – S. eine Kostenentscheidung dahin getroffen, dass die Kosten des Rechtsstreits (wegen Auskunft und Ehegattenunterhalts) der Beklagte zu 2/3 und die Klägerin zu 1/3 zu tragen hat. Zur Begründung ist ausgeführt, dass das Verfahren nach dem Teilurteil vom 8.6.2001 nicht mehr weiterbetrieben worden sei, weshalb über die Kosten gem. § 93d ZPO zu entscheiden gewesen sei.
Gegen den am 9.2.2002 zugestellten Beschluss (AS 275) hat die Klägerin mit am 18.2.2002 eingegangenem Schriftsatz (AS 279) sofortige Beschwerde mit der Begründung erhoben, dass über den bezifferten Zahlungsantrag bisher weder verhandelt noch entschieden worden sei. Das Verfahren sei demnach noch nicht abgeschlossen, wes...