Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich
Verfahrensgang
AG Baden-Baden (Beschluss vom 03.11.1995; Aktenzeichen 6 F 122/93 (VA)) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Baden-Baden vom 03.11.1995 – 6 F 122/93 (VA) – in Ziff. 2 aufgehoben.
An deren Stelle wird der schuldrechtliche Versorgungsausgleich angeordnet.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Beschwerdewert wird auf 3.756 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die am 06.04.1973 geschlossene Ehe des am 09.01.1944 geborenen Antragstellers und der am 12.06.1949 geborenen Antragsgegnerin wurde auf den am 17.05.1993 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Baden-Baden vom 06.07.1995 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe sind zwei Kinder, geb. am 17.05.1977 und am 28.07.1982, hervorgegangen.
Im vorliegenden (abgetrennten) Verfahren geht es um die Regelung des Versorgungsausgleichs. Das Amtsgericht hat Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt. Auf die Auskünfte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (im folgenden: BfA) vom 18.08.1993 und vom 14.12.1993 (I VA 31 ff. und 97 ff.) sowie der Firma M. vom 25.06.1993 (19 ff.) wird verwiesen. Über die Höhe der vom Antragsteller bei dieser Firma erworbenen Versorgungsanwartschaften hat das Amtsgericht ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Auf das Gutachten des Rentenberaters G. vom 01.09.1995 (I, 125 ff.) wird Bezug genommen.
Der Antragsteller hat beantragt, nur die gesetzlichen Rentenanwartschaften öffentlich-rechtlich auszugleichen, hinsichtlich des Ausgleichs der betrieblichen Altersversorgung jedoch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Versorgungsausgleich insges...