Leitsatz (amtlich)
Die Gerichte sind nicht befugt, die Eltern zur Anbahnung eines Umgangs zu verpflichten, sich einer fachkundigen psychologisch-pädagogischen Beratung und Behandlung zu unterziehen.
Normenkette
BGB § 1684 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 2
Verfahrensgang
AG Pforzheim (Beschluss vom 04.09.2002; Aktenzeichen 4 b F 4/99) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des AG – FamG – Pforzheim vom 4.9.2002 – 4 b F 4/99 – insoweit aufgehoben, als der Mutter aufgegeben wird, zur Anbahnung eines regelmäßigen Umgangs zwischen dem Vater und L. eine fachkundige psychologisch-pädagogische Beratung und Behandlung bei der Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Eltern, P., wahrzunehmen.
2. Auslagen Verfahrensbeteiligter werden nicht erstattet.
3. Der Beschwerdewert wird auf 2.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der mit der Mutter nicht verheiratete Vater begehrt die Regelung seines Umgangs mit L. Die Mutter stimmt einem betreuten Umgang zwischen Vater und Tochter zu. Von dem FamG eingeholte psychologische Sachverständigengutachten und die Verfahrenspflegerin halten den Umgang von Vater und Tochter für wünschenswert, betonen jedoch die angespannte Beziehung der Eltern. Weil die Realisierung eines Umgangs an der Unfähigkeit der Eltern scheitere, die zwischen ihnen bestehenden Spannungen zurückzustellen, und die Mutter kaum in der Lage sei, den Umgang von Vater und Tochter aktiv zu fördern, gab das FamG durch den angegriffenen Beschluss den Eltern auf, zur Anbahnung eines regelmäßigen Umgangs zwischen Vater und Tochter eine fachkundige psychologisch-pädagogische Beratung und Behandlung bei der Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Eltern in P. wahrzunehmen: Die Wohlverhaltenspflicht nach § 1684 Abs. 2 S. 1 BGB verlange die aktive Förderung des Umgangs, die hier beinh...