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OLG Karlsruhe Beschluss vom 16.07.2019 - 9 U 11/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Belehrungspflicht des Rechtsschutzversicherers

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Rechtsschutzversicherer ist auch dann zur Belehrung der Versicherungsnehmerin gemäß § 128 Satz 2 VVG verpflichtet, wenn er seine Leistungspflicht nur teilweise verneint.

2. Der Rechtsschutzversicherer hat sich bei einer Deckungsanfrage zu den geltend gemachten Ansprüchen vollständig und verbindlich zu erklären. Im Versicherungsvertrag nicht vorgesehene Vorbehalte, Bedingungen oder Einschränkungen bei einer Deckungszusage sind als Teilablehnung zu werten, welche die Belehrungspflicht gemäß § 128 Satz 2 auslöst.

3. Unterlässt der Versicherer eine gemäß § 128 Satz 2 VVG erforderliche Belehrung, gilt das Rechtsschutzbedürfnis der Versicherungsnehmerin gemäß § 128 Satz 3 VVG als anerkannt. Der Umstand, dass die Versicherungsnehmerin durch einen Anwalt vertreten ist, der Inhalt und Bedeutung der erforderlichen Belehrung kennt, ändert an dieser Wirkung nichts.

 

Normenkette

VVG § 128

 

Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Aktenzeichen 14 O 277/16)

 

Tenor

Der Senat erwägt eine Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 22.11.2017 - 14 O 277/16 -. Die Parteien erhalten vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über Leistungspflichten der Beklagten aus einer Rechtsschutzversicherung.

Der Ehemann der Klägerin schloss im Jahr 1999 bei der D. AG eine Rechtsschutzversicherung ab. Die Klägerin ist in diesem Vertrag mit versichert. Die Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen ergeben sich aus dem Versicherungsschein (Anlage K 1) nebst den allgemeinen Bedingungen für die Rechtschutzversicherung (D. ARB 2000). Die Beklagte ist das vom Versicherer beauftragte Schadensabwicklungsunternehme...

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