Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Aktenzeichen 8 O 200/18) |
Tenor
1. Der Antrag der Beklagten vom 1. Juli 2019 auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungseinlegungsfrist wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. April 2019 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe - 8 O 200/18 - wird als unzulässig verworfen.
3. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
4. Das landgerichtliche Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 16.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz im Rahmen des sog. Abgasskandals.
Das Landgericht Karlsruhe verurteilte die Beklagte mit Urteil vom 30. April 2019, der Beklagten zugestellt am 14. Mai 2019, zur Zahlung Zug um Zug gegen Rückgabe des erworbenen Kfz. Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2019, beim Oberlandesgericht Karlsruhe per EGVP eingegangen am gleichen Tag, legte die Beklagte hiergegen Berufung ein. Dem Schriftsatz war keine Signaturdatei beigefügt.
Mit Hinweis vom 13. Juni 2019, der Beklagten per beA am gleichen Tag übersandt, wies der Senat auf das Fehlen einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) und den bevorstehenden Ablauf der Berufungseinlegungsfrist am 14. Juni 2019 hin. Mit bei Gericht am 19. Juni 2019 per EGVP eingegangenem Schreiben vom gleichen Tag übersandte die Beklagte eine Eingangsbestätigung des Gerichts vom 12. Juni 2019, aus der sich der Eingang der qualifiziert elektronisch signierten Berufungsschrift ergebe. Mit Fax vom 19. Juni 2019...